auraNexus.aiGespräch vereinbaren
← Blog

Zwei Jahre mehr Zeit für Hochrisiko-KI. Für Kanzleien zählt ein anderes Datum.

Getrocknetes Eichenblatt auf terrakottafarbener Fläche, eine Blatthälfte natürlich geadert, die andere unnatürlich glatt.KI-generiert

Seit Ende Juli steht in fast jeder Compliance-Zusammenfassung derselbe Satz. Brüssel hat die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung um zwei Jahre verschoben. Für Kanzleien und Steuerberater ist das die unwichtigere Nachricht, denn das Datum, das in den nächsten Wochen zählt, ist der 2. Dezember 2026.

Die Verschiebung betrifft die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme. Eine Kanzlei trifft sie an genau einer Stelle, und das ist nicht die juristische Recherche. Was dagegen weiterläuft, hing ohnehin nie an der KI-Verordnung.

Was der Digital-Omnibus wirklich verschoben hat

Rechtsgrundlage ist die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (öffnet in neuem Tab), angenommen am 8. Juli 2026 und im Amtsblatt vom 24. Juli 2026 veröffentlicht. Sie ändert Artikel 113 der KI-Verordnung (öffnet in neuem Tab) und setzt zwei neue Geltungsdaten. Für Hochrisiko-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III gelten die Anforderungen aus Kapitel III erst ab dem 2. Dezember 2027. Für Systeme, die in Produkte eingebettet sind, also Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I, ab dem 2. August 2028.

Begründet wird das mit fehlenden harmonisierten Normen und mit nationalen Aufsichtsstrukturen, die noch nicht standen. Beides ist nachvollziehbar. Beides sagt aber nichts darüber, welche Pflichten unverändert gelten.

Mitverschoben wurde etwas, das in Kanzleien seit Februar 2025 als harte Vorgabe gehandelt wurde. Artikel 4 zur KI-Kompetenz ist vollständig ersetzt. Anbieter und Betreiber müssen weiterhin Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Der neue Wortlaut stellt dann aber klar: „Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“ Wer bereits ein Schulungs- und Nachweiskonzept aufgebaut hat, kann es sinnvoll weiterführen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau für einzelne Personen verlangt der neue Artikel 4 ausdrücklich nicht.

Fällt die KI in Ihrer Kanzlei überhaupt unter Anhang III

In der Regel nicht. Nummer 8 Buchstabe a des Anhangs III erfasst KI-Systeme, die „bestimmungsgemäß von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen, um eine Justizbehörde bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen“. Eine Kanzlei ist keine Justizbehörde und handelt nicht in deren Namen. Recherche, Vertragsanalyse und Schriftsatzentwurf liegen damit außerhalb dieser Nummer, gleich wie eingreifend das Werkzeug arbeitet.

Zwei Stellen lohnen trotzdem den zweiten Blick. Dieselbe Nummer 8 erfasst Systeme, die „auf ähnliche Weise für die alternative Streitbeilegung genutzt werden sollen“. Wer als Schlichter, Mediator oder Schiedsrichter tätig ist und dort Software einsetzt, die den Fall bewertet statt nur Dokumente sortiert, prüft das besser einzeln.

Die zweite Stelle ist unspektakulär und betrifft fast jede größere Einheit. Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs III erfasst Systeme, die „bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten“. Die Vorauswahl von Bewerbungen ist damit keine Auslegungsfrage, sondern Wortlaut. In vielen Kanzleien ist das der einzige echte Berührungspunkt mit den Hochrisiko-Regeln. Und ausgerechnet dafür läuft die Uhr jetzt bis zum 2. Dezember 2027, nicht bis gar nicht.

Welche Frist am 2. Dezember 2026 ausläuft

Artikel 50 Absatz 2 der KI-Verordnung verlangt, dass die Ausgaben generativer Systeme maschinenlesbar als künstlich erzeugt erkennbar sind. Der Digital-Omnibus gewährt dafür eine Übergangsfrist von vier Monaten, allerdings nur für Anbieter, die ihre Systeme vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben. Diese Frist endet am 2. Dezember 2026. Nicht zu verwechseln mit Absatz 4 derselben Vorschrift, der Betreiber betrifft und seit dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist gilt, wenn eine Kanzlei KI-erzeugte Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse veröffentlicht. Wo dort eine inhaltliche Prüfung die Kennzeichnung ersetzt, haben wir zum Start dieser Pflicht im August auseinandergenommen.

Adressat ist der Anbieter, nicht Ihre Kanzlei. Eine neue Pflicht für Sie entsteht an diesem Tag also nicht. Praktisch wird es dennoch Ihr Thema, weil Sie ab diesem Datum von jedem eingesetzten Werkzeug erwarten dürfen, dass die Markierung vorhanden ist, und weil Sie wissen sollten, welcher Ihrer Anbieter sie liefert. Eine schriftliche Auskunft dazu kostet eine Mail und erspart später eine unangenehme Nachfrage.

Wer das in Deutschland prüft

Seit dem 29. Juli 2026 gibt es dafür eine Adresse. Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz ist an diesem Tag in Kraft getreten. Es macht die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung, wie die Behörde selbst am Tag des Inkrafttretens mitgeteilt hat (öffnet in neuem Tab). Den Gesetzentwurf hatte die Bundesregierung im März 2026 als Drucksache 21/4594 (öffnet in neuem Tab) eingebracht.

Die Behörde ist für jene Anhang-III-Bereiche zuständig, in denen es bisher keine Aufsichtsstruktur gab, und führt die acht Hochrisiko-Bereiche (öffnet in neuem Tab) samt Anbieterpflichten öffentlich auf. Daneben baut sie ein KI-Reallabor für kontrollierte Tests auf und betreibt ein Service Desk, das bei der Risikoeinstufung hilft. Für eine Kanzlei, die ihre eigene Einordnung schriftlich festhalten will, ist das ein kostenloser Prüfstein.

Interessanter als die Marktüberwachung ist allerdings die Beschwerdestelle. Sie nimmt Hinweise von Bürgern und Unternehmen entgegen. Ein unzufriedener Mandant, ein ausgeschiedener Mitarbeiter oder ein Wettbewerber findet diesen Weg ohne Anwalt und ohne Kostenrisiko.

Die Pflicht, die nie an der Verordnung hing

Verschwiegenheit. Paragraf 203 StGB und Paragraf 43e BRAO gelten unabhängig davon, welche Frist in Brüssel verschoben wird. Die strafrechtliche Verantwortung nach Paragraf 203 trifft den einzelnen Berufsträger. Berufsrechtlich kommt die Gesellschaft hinzu, denn Paragraf 59e BRAO erklärt Paragraf 43e sinngemäß auf die Berufsausübungsgesellschaft für anwendbar und lässt die persönliche Verantwortlichkeit von Gesellschaftern, Organmitgliedern und Mitarbeitern ausdrücklich unberührt. Beide Ebenen greifen also, nicht eine statt der anderen. Wann ein Cloud-Anbieter als mitwirkender Dienstleister eingebunden werden darf und was dafür vertraglich vorliegen muss, haben wir im Juli im Detail für Paragraf 203 StGB durchgespielt.

Dazu kommt die Sorgfalt am Ergebnis. Ein Schriftsatz mit einer Fundstelle, die es nicht gibt, bleibt ein Berufsrechtsproblem, auch wenn die Maschine ihn vorbereitet hat. Der Berliner Fall aus dem August zeigt, wie unauffällig so etwas durch die Prüfung läuft.

Ein Einwand, der in Gesprächen regelmäßig kommt: Wir setzen doch gar keine KI ein. Das trifft nach unserer Erfahrung selten zu. Die Werkzeuge kommen inzwischen in der Textverarbeitung, im Dokumentenmanagement und in den Recherchedatenbanken mit, ohne dass jemand eine Entscheidung dafür getroffen hat. Wer nichts einsetzt, hat meist nur keine Liste.

Was sich in den acht Wochen bis Dezember klären lässt

  1. Erfassen, welche KI-Werkzeuge tatsächlich laufen, einschließlich privater Konten auf Diensthandys und der Funktionen, die in vorhandener Software mitgeliefert wurden.
  2. Prüfen, ob eines davon in Personalentscheidungen hineinwirkt. Nur dort entsteht in einer Kanzlei realistisch Hochrisiko-Exposition, und nur dort ist der 2. Dezember 2027 ein echtes Datum.
  3. Bei jedem Anbieter schriftlich nachfragen, wie er die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 ab dem 2. Dezember 2026 umsetzt.
  4. Die Verschwiegenheitsebene getrennt dokumentieren, also Vertragsgrundlage, Zugriffsbeschränkung und Verpflichtung des Dienstleisters.

Am vierten Punkt bleiben die meisten hängen, und zwar aus einem technischen Grund. Ein offenes Chatfenster lässt sich nicht dokumentieren. Wer einer Kammer, einem Mandanten oder einer Behörde zeigen soll, wer wann welches Modell mit welchen Daten gefüttert hat, braucht einen Zugang mit Rollenrechten und Protokollierung statt zwölf Einzelabos. Genau darauf ist auraHub (öffnet in neuem Tab) ausgelegt. Mehrere Modelle hinter einer Oberfläche, die Modellauswahl je Anwendungsfall austauschbar, Betrieb im Self-Hosting oder in der Cloud, und statt eines leeren Eingabefelds fertige MicroApps, etwa für die Vertragsprüfung. Was das für Kanzleien und Steuerberater konkret bedeutet, steht auf der Branchenseite.

Die zwei Jahre, die Brüssel gewährt hat, betreffen in einer typischen Kanzlei vor allem KI im Personalbereich und in besonderen Fällen Anwendungen der alternativen Streitbeilegung. Der 2. Dezember ist dagegen ein guter Anlass, bei jedem eingesetzten generativen System zu prüfen, wie dessen Anbieter die maschinenlesbare Kennzeichnung technisch umsetzt. Fangen Sie bei der Liste an.

Häufige Fragen

Gilt die Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten auch für Kanzleien?
Formal ja, praktisch kaum. Die neuen Geltungsdaten 2. Dezember 2027 und 2. August 2028 betreffen Systeme, die als Hochrisiko-KI eingeordnet sind. In einer Kanzlei ist das vor allem Software, die in Personalentscheidungen hineinwirkt, in besonderen Fällen auch bewertende Anwendungen in der alternativen Streitbeilegung.
Ist eine KI für juristische Recherche ein Hochrisiko-System nach Anhang III?
In der Regel nicht. Nummer 8 Buchstabe a des Anhangs III erfasst Systeme, die von einer Justizbehörde oder in deren Namen eingesetzt werden. Eine Kanzlei ist keine Justizbehörde. Anders kann es liegen, wenn die Software in der alternativen Streitbeilegung bewertend eingesetzt wird.
Was passiert am 2. Dezember 2026?
Dann endet die viermonatige Übergangsfrist aus der Digital-Omnibus-Verordnung für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2. Sie gilt nur für Anbieter, die ihre Systeme vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben.
Muss eine Kanzlei ihr Personal nach Artikel 4 der KI-Verordnung noch schulen?
Die Pflicht, Maßnahmen zur KI-Kompetenz zu ergreifen, bleibt. Der neu gefasste Artikel 4 verlangt aber ausdrücklich nicht, für eine einzelne Person ein bestimmtes Kompetenzniveau zu garantieren.
Wer ist in Deutschland für die Aufsicht zuständig?
Seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur. Sie ist zentrale Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle, betreibt ein KI-Reallabor und ein Service Desk zur Risikoeinstufung.
Ersetzt die KI-Verordnung die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraf 203 StGB?
Nein. Strafrecht, Berufsrecht und Datenschutzrecht gelten unabhängig voneinander und unabhängig von den Fristen der KI-Verordnung. Die strafrechtliche Verantwortung nach Paragraf 203 StGB trifft den einzelnen Berufsträger. Paragraf 43e BRAO gilt über Paragraf 59e BRAO sinngemäß auch für die Berufsausübungsgesellschaft, ohne die persönliche Verantwortlichkeit aufzuheben.