Schulung und Enablement
Was Art. 4 seit Juli 2026 von Ihnen verlangt, und was nicht.
Wer KI-Systeme im Unternehmen einsetzt, muss etwas für die KI-Kompetenz der Leute tun, die damit arbeiten. Daran hat der Digital Omnibus nichts geändert. Geändert hat sich der Maßstab. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt Art. 4 der KI-Verordnung Maßnahmen, die den Kompetenzaufbau unterstützen, und zwar passend zu dem, wofür Ihre Leute KI tatsächlich nutzen. Ein bestimmtes Niveau garantieren müssen Sie nicht mehr.
Der Einsatzkontext ist dabei kein Detail. Er steht im Gesetzestext. Und er ist genau der Teil, den Schulungen von der Stange auslassen.
Was hat sich an Art. 4 geändert?
Die ursprüngliche Fassung von 2024 verpflichtete Anbieter und Betreiber, nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen. Mit der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24. Juli 2026 und drei Tage später in Kraft getreten, lautet die Pflicht anders: Unternehmen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen. Zu berücksichtigen sind dabei die Vorkenntnisse, die Erfahrung sowie die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten, der Kontext des Einsatzes und die Menschen, bei denen die Systeme eingesetzt werden.
Ein Satz ist neu und wichtig. Niemand muss für eine einzelne Person ein bestimmtes Kompetenzniveau garantieren.
Hinzugekommen ist außerdem ein Auftrag an Kommission und Mitgliedstaaten, Unternehmen bei dieser Pflicht zu unterstützen, kleine und mittlere besonders. Die Kommission soll dafür praktische Beispiele veröffentlichen.
Ein Hinweis, weil im Netz noch ältere Darstellungen kursieren: Mehrere Quellen beschreiben Verhandlungsstände, nach denen die Pflicht ganz von den Unternehmen auf Kommission und Mitgliedstaaten übergehen sollte. So steht es nicht im verabschiedeten Text. Die Pflicht liegt weiter bei Ihnen, sie ist nur anders gefasst.
Stand: 6. Oktober 2026. Fundstelle: Verordnung (EU) 2026/1744, ABl. L vom 24. Juli 2026 (öffnet in neuem Tab)
Wen trifft die Pflicht?
Jedes Unternehmen, jede Behörde und jede Einrichtung, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich nutzt. Die KI-Verordnung nennt das Betreiber. Wer seinen Beschäftigten einen Chat-Assistenten, ein Übersetzungswerkzeug mit KI oder einen Copiloten in der Bürosoftware bereitstellt, ist es in aller Regel schon.
Hochrisiko-Systeme braucht es dafür nicht. Art. 4 unterscheidet nicht nach Risikostufe.
Warum reicht eine Schulung von der Stange nicht?
Die meisten KI-Schulungen erklären, wie Sprachmodelle funktionieren, und üben ein paar Prompts. Falsch ist das nicht. Es beantwortet nur die Frage nicht, die sich am Arbeitsplatz stellt: Was darf ich hier eingeben, und wer prüft, was herauskommt?
In einer Kanzlei heißt das konkret, welche Mandatsinformationen in welches Werkzeug dürfen und welche Vereinbarungen mit dem Anbieter dafür vorliegen müssen, damit § 203 StGB (öffnet in neuem Tab) gewahrt bleibt. Wer das nicht weiß, gefährdet das Mandatsgeheimnis, ohne es zu merken.
Bei einem börsennotierten Emittenten liegt die Grenze woanders. Wer mit KI an einem Entwurf für eine Ad-hoc-Mitteilung arbeitet, hat womöglich eine Insiderinformation im Sinne von Art. 7 MAR (öffnet in neuem Tab) vor sich. Ob das Werkzeug für solche Inhalte freigegeben ist, muss vor dem ersten Prompt geklärt sein.
Für kirchliche Träger, für Behörden und für Pharmaunternehmen sieht die Liste wieder anders aus. Deshalb beginnt jede Schulung bei uns mit den Werkzeugen, die Ihre Leute tatsächlich nutzen, und mit den Daten, die dort ankommen. Mehr zu den Anforderungen einzelner Branchen finden Sie unter Recht und Steuern und Finanzdienstleistung und Kapitalmarkt.
Wie schulen wir?
Geschult wird an Aufgaben aus Ihrem Alltag. Vorher klären wir mit Ihnen, welche Werkzeuge im Einsatz sind, welche Daten typischerweise anfallen und wer heute was freigibt. Daraus entstehen die Übungen. Prompt-Vorlagen für wiederkehrende Aufgaben gehören dazu, ebenso eine Nachbetreuung, wenn im Alltag die ersten echten Fragen auftauchen.
Oliver Range schult selbst. Er ist zertifizierter KI-Manager beim TÜV und KI-Trainer bei der DEKRA, und er betreibt die KI-Systeme, über die er spricht, mit auraNexus.ai auch selbst.

Welches Format passt, hängt davon ab, ob Ihre Leute üben oder zuhören sollen. Beides hat seine Berechtigung, nur nicht in derselben Gruppengröße.
| Format | Optimal | Maximal sinnvoll |
|---|---|---|
| Präsenz-Workshop mit vielen Übungen | 8 bis 12 Personen | 15 |
| Präsenz-Schulung mit Diskussion | 12 bis 18 Personen | 20 |
| Online-Workshop mit Übungen | 6 bis 10 Personen | 12 |
| Online-Schulung mit Fragerunden | 10 bis 20 Personen | 25 |
| Vortrag oder Webinar | 30 bis 100 Personen | praktisch unbegrenzt |
Wer dreißig Leute in einen Workshop setzt, bekommt keinen Workshop, sondern einen Vortrag mit Übungsblättern. Deshalb sagen wir vorher, was in welchem Format wirklich möglich ist.
Was haben Sie nach der Schulung in der Hand?
- einen Teilnahmenachweis je Person mit Datum und Inhalten
- Schulungsunterlagen, aufgebaut auf Ihren eigenen Fällen
- Prompt-Vorlagen für die wiederkehrenden Aufgaben Ihrer Bereiche
- eine Nachbetreuung für Fragen aus der Praxis
Was Sie nicht bekommen, ist ein Zertifikat, das Art. 4 „erfüllt“. So etwas gibt es nicht. Der Gesetzestext verlangt Maßnahmen, keinen Schein.
Eine Schulung ersetzt auch keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmtes Werkzeug in Ihrem Haus zulässig ist, klären Ihr Datenschutzbeauftragter und Ihre Rechtsabteilung. Wir sorgen dafür, dass Ihre Leute die richtigen Fragen stellen, bevor sie etwas eingeben.
Häufige Fragen
- Gilt Art. 4 auch, wenn wir nur ChatGPT oder Copilot nutzen?
Ja. Betreiber im Sinne der KI-Verordnung ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ausgenommen ist nur die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung. Ein Unternehmen, das seinen Beschäftigten einen Chat-Assistenten bereitstellt, fällt in der Regel darunter.
- Muss jede Person ein bestimmtes Kompetenzniveau nachweisen?
Nein. Seit der Änderung vom Juli 2026 steht ausdrücklich in Art. 4, dass Anbieter und Betreiber für niemanden ein bestimmtes Niveau garantieren müssen. Verlangt sind Maßnahmen, die zum Vorwissen der Beschäftigten und zum Einsatzkontext passen.
- Müssen wir die Schulungen dokumentieren?
Eine ausdrückliche Dokumentationspflicht enthält Art. 4 nicht. Wenn eine Aufsichtsbehörde, ein Mandant oder ein Prüfer wissen will, was Sie für die KI-Kompetenz getan haben, brauchen Sie trotzdem eine Antwort. Ein Teilnahmenachweis mit Datum und Inhalten ist dafür der einfachste Beleg.
- Hat der Betriebsrat mitzureden?
Ja. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG (öffnet in neuem Tab) bestimmt der Betriebsrat bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen mit, nach Abs. 3 kann er Teilnehmer vorschlagen. Das KI-Werkzeug selbst kann zusätzlich unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen, wenn es geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Binden Sie den Betriebsrat deshalb früh ein, am besten schon bei der Auswahl der Inhalte.
- Reicht ein Webinar für die ganze Belegschaft?
Für die Grundlagen ja. Für die Frage, was am eigenen Arbeitsplatz erlaubt ist, eher nicht, weil sich in einem Vortrag kaum üben lässt. Oft ist die Kombination sinnvoll: ein Webinar für alle, dazu Workshops in kleinen Gruppen für die Bereiche, in denen vertrauliche Daten anfallen.
Womit arbeiten Ihre Leute heute?
Erzählen Sie uns, welche Werkzeuge im Einsatz sind und welche Daten dabei anfallen. Dreißig Minuten, danach wissen Sie, welches Format passt und welchen Umfang wir empfehlen.