Ab dem 2. August brauchen KI-Texte ein Etikett. Es sei denn, jemand hat sie wirklich geprüft.
KI-generiertAm 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten der KI-Verordnung scharf. Wer dann KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht, muss das offenlegen. Die interessantere Nachricht steckt in der Ausnahme: Wer einen echten Freigabeprozess lebt, muss nicht kennzeichnen. Genau daran entscheidet sich jetzt, wessen Prozesse nur auf dem Papier existieren.
Was ab dem 2. August gilt
Artikel 50 Absatz 4 der KI-Verordnung verlangt die Offenlegung, wenn KI-generierte oder KI-manipulierte Texte veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Von den vielen Verschiebungen rund um die KI-Verordnung ist dieser Termin unberührt geblieben: Aufgeschoben wurden die Hochrisiko-Pflichten, nicht die Transparenz. Verstöße können nach Artikel 99 mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere der beiden Werte.
Wer betroffen ist, und das sind mehr als gedacht
"Öffentliches Interesse" klingt nach Tagesschau. Die Europäische Kommission, die am 20. Juli ihre finalen Leitlinien veröffentlicht hat, fasst den Begriff aber bewusst weit: öffentliche Verwaltung, Gesundheit, Umwelt, Verbraucherschutz, wirtschaftliche und politische Entwicklungen mit gesellschaftlicher Relevanz. Die Pressemitteilung einer Behörde fällt darunter. Die Stellungnahme eines Verbands. Der Gesundheitsbeitrag auf der Website eines Unternehmens. Wer regelmäßig zu Gesundheit, Umwelt, Verbraucherthemen oder wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen veröffentlicht, sollte nicht darauf wetten, außen vor zu sein.
Die Ausnahme ist der eigentliche Hebel
Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Der Text hat einen tatsächlichen Prozess menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.
Die Leitlinien legen diese Ausnahme eng aus, und das ist der Punkt, an dem viele Arbeitsabläufe durchfallen werden. Eine Rechtschreibkorrektur ist keine Prüfung. Ein Häkchen im Workflow ist keine redaktionelle Kontrolle. Verlangt ist eine inhaltliche Prüfung durch jemanden, der das Thema beurteilen kann, mit klar zugeordneter Verantwortung. Umschreiben muss die Person den Text übrigens nicht, eine Überarbeitung ist nicht erforderlich. Es geht nicht darum, dass ein Mensch tippt. Es geht darum, dass ein Mensch einsteht.
Und noch etwas stellen die Leitlinien klar: Das Protokoll befreit nicht von der Kennzeichnung. Es belegt, dass die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt wurden. Wer den Prozess nur dokumentiert, aber nicht lebt, hat beides nicht.
Was nicht darunter fällt
Drei Einordnungen. Reine Produktwerbung ist in der Regel nicht erfasst, sobald Werbe- oder Unternehmensinhalte aber Themen wie Gesundheit, Umwelt oder gesellschaftliche Entwicklungen behandeln, kann die Kennzeichnungspflicht entstehen. Interne Kommunikation ist nicht betroffen, die Pflicht knüpft an die Veröffentlichung an. Und ein Rückwirkungsgebot gibt es nicht: Inhalte, die vor dem 2. August 2026 veröffentlicht wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Wer ältere Inhalte nach dem Stichtag allerdings erneut veröffentlicht oder wesentlich überarbeitet, steht damit vor einer neuen Veröffentlichung, für die die Pflichten regulär gelten.
Wenn gekennzeichnet werden muss
Dann richtig: Der Hinweis muss klar und erkennbar sein, spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt. Ein Satz in den AGB, versteckte Metadaten oder ein Hinweis im Footer genügen nicht. Die EU stellt inzwischen einheitliche Symbole für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte bereit, deren Nutzung freiwillig ist; entscheidend bleibt, dass der Hinweis selbst klar erkennbar ist.
Was jetzt zu tun ist
Vier Schritte, in dieser Reihenfolge. Erstens: erfassen, welche Ihrer Veröffentlichungsarten die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, gemeinsam mit den Stellen, die das rechtlich einordnen können. Zweitens: für diese Veröffentlichungen die redaktionelle Verantwortung eindeutig einer Person oder dem Haus zuordnen, nicht "der Redaktion". Drittens: die Prüfung so aufsetzen, dass sie substanziell ist und ihre Durchführung nachvollziehbar bleibt. Viertens: für alles, was ohne Prüfung veröffentlicht wird, den Kennzeichnungsweg festlegen, bevor der erste Fall eintritt.
Rechtsberatung ist das hier nicht, die Einordnung Ihrer konkreten Veröffentlichungen gehört zu Ihren Juristen. Was wir beitragen: die technische und organisatorische Seite. In auraPress ist der Weg von Entwurf über benannte Freigabe bis zur Versionshistorie fest eingebaut, also genau die Struktur, deren tatsächliches Leben die Ausnahme trägt. Wie das je nach Branche aussieht, steht auf unseren Seiten für den öffentlichen Sektor, den Handel und Pharma.
Häufige Fragen
- Muss ab dem 2. August 2026 jeder KI-Text gekennzeichnet werden?
- Nein. Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 4 der KI-Verordnung greift nur, wenn KI-generierte oder KI-manipulierte Texte veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Reine Produktwerbung ist in der Regel nicht erfasst; behandeln Inhalte aber Themen wie Gesundheit oder Umwelt, kann die Pflicht entstehen. Interne Kommunikation ist nicht betroffen.
- Reicht es, wenn ein Mensch den KI-Text freigibt?
- Nur, wenn die Freigabe substanziell ist. Die Leitlinien der Europäischen Kommission verlangen eine tatsächliche inhaltliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle plus eine klar zugeordnete redaktionelle Verantwortung. Ein formales Abzeichnen oder eine Rechtschreibkorrektur genügt nicht, eine Überarbeitung des Textes ist umgekehrt aber nicht erforderlich.
- Gilt die Kennzeichnungspflicht rückwirkend?
- Nein. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 veröffentlicht wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Wird ein älterer Inhalt nach dem Stichtag erneut veröffentlicht oder wesentlich überarbeitet, gelten die Pflichten für diese neue Veröffentlichung regulär.
- Wie muss die Kennzeichnung aussehen, wenn sie nötig ist?
- Klar und erkennbar, spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt. Hinweise in AGB, Metadaten oder im Seitenfuß genügen nicht. Die EU stellt einheitliche Symbole für KI-generierte Inhalte bereit, deren Nutzung freiwillig ist.
- Was droht bei Verstößen?
- Nach Artikel 99 der KI-Verordnung Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere der beiden Werte.