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KI-Regulierung im Oktober 2026: Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Fotografisches Stillleben eines Kiefernzapfens auf graphitgrauer Fläche, die linke Hälfte mit natürlichen holzigen Schuppen, die rechte Hälfte glatt und makellos digital gerendert, ein einzelner bernsteinfarbener Harztropfen an der SchnittkanteKI-generiert

Das neue Produkthaftungsrecht erfasst Software ausdrücklich, einschließlich KI. Hersteller können für bestimmte Schäden durch Sicherheitsmängel auch ohne eigenes Verschulden haften. Für Unternehmen wird damit wichtiger, Softwareversionen, Sicherheitsprüfungen und Updates nachvollziehbar zu dokumentieren. Das neue Recht gilt grundsätzlich für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 erstmals auf den Unionsmarkt gebracht oder dort im gesetzlichen Sinn in Betrieb genommen werden.

Außerdem im Oktober: Der Bundesgerichtshof hat die Auskunftspflicht beim Bonitätsscoring präzisiert, die erste harmonisierte Norm zur KI-Verordnung steht im Amtsblatt, und der Rat hat seine Linie zur DSGVO-Reform festgelegt.

Wann haften Sie künftig für Software und KI?

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (öffnet in neuem Tab) am 8. Oktober beschlossen, der Bundesrat hat am 16. Oktober auf den Vermittlungsausschuss verzichtet (öffnet in neuem Tab). Am 27. Oktober wurde es im Bundesgesetzblatt (öffnet in neuem Tab) verkündet. Das neue Produkthaftungsgesetz tritt nach Art. 17 Abs. 1 des verkündeten Gesetzes (öffnet in neuem Tab) am 9. Dezember 2026 in Kraft und setzt die Richtlinie (EU) 2024/2853 (öffnet in neuem Tab) um.

§ 2 nennt Software ausdrücklich als Produkt, ausgenommen ist nur freie und quelloffene Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die vorgeschrieben ist oder erwartet werden darf (§ 7). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Fähigkeit eines Systems, nach der Auslieferung weiterzulernen, und sicherheitsrelevante Anforderungen an die Cybersicherheit.

Welche Schäden erfasst sind und welche nicht

Ersatz verlangen können nur natürliche Personen, und nur für bestimmte Schäden (§ 1): Tod, Verletzungen von Körper und Gesundheit, Schäden an Sachen sowie vernichtete oder beschädigte Daten. Ausgenommen sind Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden, beruflich verwendete Daten und Schäden am fehlerhaften Produkt selbst. Reine Vermögensschäden kommen im Katalog nicht vor. Kalkuliert eine Software ein Angebot falsch, ist das grundsätzlich eine Frage von Vertrag und Gewährleistung, nicht des Produkthaftungsgesetzes.

Wer als Hersteller gilt

Hersteller ist, wer ein Produkt entwickelt oder herstellt, es entwickeln lässt oder seinen Namen oder seine Marke darauf anbringt (§ 3). Wer zugekaufte KI lediglich nutzt, wird dadurch regelmäßig nicht zum Hersteller. Anders kann es bei selbst entwickelter Software liegen, denn das Gesetz knüpft nicht nur an den Verkauf an, sondern auch an die Inbetriebnahme, also die erstmalige Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 6 Abs. 3). Auch ein eigenes System, das nur im eigenen Betrieb läuft, kann damit erfasst sein. Wer ein fremdes Produkt ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und danach bereitstellt oder in Betrieb nimmt, wird Hersteller des veränderten Produkts (§ 5).

Warum fehlende Sicherheitsupdates zum Risiko werden

Grundsätzlich wird ein Fehler nach dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem das Produkt in Verkehr kam. Behält der Hersteller die Kontrolle, etwa weil er Updates selbst bereitstellen kann, zählt der Zeitpunkt, zu dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat (§ 8 Abs. 2). Dann kann er sich nicht damit entlasten, dass der Fehler bei Auslieferung noch nicht bestand, wenn er auf die Software, auf ein Update oder auf fehlende, für die Sicherheit erforderliche Updates zurückgeht (§ 9 Abs. 2). Auch das Unterlassen erforderlicher Sicherheitsupdates kann damit haftungsrelevant werden.

Was sich im Prozess ändert

Hat der Kläger seinen Anspruch durch Tatsachen und Beweismittel ausreichend plausibel gemacht, ordnet das Gericht auf seinen Antrag die Offenlegung relevanter Beweismittel an. Dabei muss es Verhältnismäßigkeit und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berücksichtigen (§ 19). Legt der Beklagte sie entgegen dieser Anordnung nicht vor, wird der Fehler vermutet (§ 20 Abs. 1). Für KI wichtig: Bleibt der Nachweis trotz Offenlegung der Beweismittel insbesondere wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig, können Fehler oder Ursachenzusammenhang unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 als gegeben angenommen werden, wenn der Kläger ihre Wahrscheinlichkeit nachweist.

Unsere Einordnung: Für die Industrie ist das besonders dort relevant, wo Software oder KI Maschinen, Geräte und vernetzte Steuerungen beeinflusst und Sicherheitsmängel Menschen oder geschützte Sachen und Daten schädigen können. Prüfen Sie, welche Ihrer Produkte ab Dezember mit Software hinausgehen, wie lange Sie dafür Sicherheitsupdates liefern können, und ob Versionen, Sicherheitsprüfungen und Updates so dokumentiert sind, dass Sie sie auf Anordnung vorlegen können. Gegenüber Geschädigten lässt sich die Haftung nicht vertraglich beschränken (§ 18), den Ausgleich mit Zulieferern sollten Sie dagegen im Vertrag regeln. Mehr dazu auf unserer Seite zur Industrie.

Ist ein Score schon eine automatisierte Entscheidung?

Unter Umständen ja. Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober in vier Verfahren gegen die SCHUFA entschieden (I ZR 227/25 bis I ZR 230/25, Pressemitteilung 198/2026 (öffnet in neuem Tab)). Das Handeln der Auskunftei erfüllt danach die Merkmale eines Profilings und einer „Entscheidung“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Ein Auskunftsanspruch über die involvierte Logik nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h besteht aber nur, wenn sämtliche Merkmale des Art. 22 erfüllt sind. Ausschlaggebend ist, ob die Vertragsentscheidung des abfragenden Unternehmens maßgeblich davon abhängt.

Wer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass auf die Übermittlung eines Scores in zeitlichem Zusammenhang eine nachteilige Vertragsentscheidung folgte, kann sich auf eine tatsächliche Vermutung für dessen maßgeblichen Einfluss stützen. Die Auskunftei kann diese Vermutung erschüttern. Der BGH hat die Urteile des OLG Dresden aufgehoben, soweit sie zum Nachteil der SCHUFA ergangen waren, und die Verfahren insoweit zurückverwiesen.

Die Urteile betreffen unmittelbar die Auskunftspflicht der SCHUFA. Für Banken, Leasinggesellschaften, Versicherer und Händler mit Ratenkauf folgt daraus als praktische Empfehlung, die eigene Verwendung eingekaufter Scores und die daraus entstehenden Auskunftspflichten zu prüfen. Das gilt auch bei KI-gestütztem Scoring. Dokumentieren Sie, welches Gewicht der Score in Ihrer Entscheidung tatsächlich hat und ob die menschliche Prüfung mehr ist als ein Klick. Zur Lage im Finanzsektor haben wir eine eigene Übersicht.

Eine weitere Frist liegt noch vor Dezember: Ab dem 20. November 2026 gilt § 37a BDSG. Wer die dort erfassten Wahrscheinlichkeitswerte erstellt, muss auf Antrag unter anderem die verwendeten Daten und Kriterien, die Gewichtung der stärksten Einflussfaktoren sowie die Aussagekraft, die erstellten Werte und ihre Empfänger mitteilen. Die dafür erforderlichen Informationen sind ein Jahr zu speichern. Auf diesen zusätzlichen Anspruch weist der BGH ausdrücklich hin. Rechtsgrundlage ist das bereits im Mai verkündete Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (öffnet in neuem Tab), Art. 3 Nr. 4 und Art. 16.

Was bringt die erste harmonisierte Norm zur KI-Verordnung?

Einen belastbaren Weg, das Qualitätsmanagement für Hochrisiko-KI nachzuweisen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2274 (öffnet in neuem Tab) vom 12. Oktober, in Kraft seit 14. Oktober, steht die Fundstelle der Norm EN 18286:2026 im Amtsblatt. Wer als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems danach arbeitet, kann sich auf die Vermutung stützen, die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem nach Art. 17 der KI-Verordnung zu erfüllen, soweit die Norm sie abdeckt. So beschreibt es die EU-Kommission (öffnet in neuem Tab). Ein Zertifikat nach ISO/IEC 42001 allein löst diese Vermutung nicht aus. Ein vorhandenes Managementsystem kann jedoch als Grundlage dienen; ein solches Zertifikat ist keine Voraussetzung für die Anwendung von EN 18286.

Seit der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (öffnet in neuem Tab) gelten die Anforderungen des Kapitels III, Abschnitte 1 bis 3, mit Ausnahme von Art. 6 Abs. 5 für Hochrisiko-KI nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III ab dem 2. Dezember 2027. Für Hochrisiko-KI nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I ist es der 2. August 2028. Welche Fristen davor liegen, haben wir im Beitrag zu den verschobenen Hochrisiko-Fristen aufgeschlüsselt.

Die Norm richtet sich an Anbieter, nicht an Unternehmen, die ein fremdes System nur betreiben. Als Anbieter sollten Sie Ihr vorhandenes QM-System jetzt gegen EN 18286 abgleichen. Wer in Pharma und Life Sciences Hochrisiko-KI als Anbieter verantwortet, sollte prüfen, wie sich EN 18286 in das bestehende Qualitätsmanagement integrieren lässt.

Erlaubt die DSGVO-Reform jetzt KI-Training mit Kundendaten?

Nein. Geändert hat sich im Oktober nur die Verhandlungsposition des Rates, nicht das geltende Recht. Am 21. Oktober haben die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten das Mandat für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament zum Digital Omnibus festgelegt (Ratsdokument 14756/26 (öffnet in neuem Tab)). Das Parlament hat seine Position noch nicht beschlossen, danach folgt der Trilog.

Nach den Erwägungsgründen des Ratstexts kann die Verarbeitung personenbezogener Daten für KI auf das berechtigte Interesse gestützt werden. Zugleich stellt der Rat klar, dass Entwicklung und Betrieb eines KI-Systems für sich genommen kein berechtigtes Interesse sind. Die vorgeschlagene zusätzliche Ausnahme für sensible Daten nach Art. 9 soll nur eine unbeabsichtigte, beiläufige Verarbeitung von Restdaten erfassen. Verantwortliche müssen solche Daten durch geeignete Maßnahmen möglichst vermeiden und erkannte Daten unverzüglich löschen. Ist die Löschung technisch unmöglich oder offensichtlich unverhältnismäßig aufwendig, müssen sie die Daten wirksam vor weiterer Verarbeitung, Nutzung für Ausgaben und Offenlegung schützen. Andere gesetzliche Ausnahmen für sensible Daten bleiben davon unberührt.

Stellen Sie keine Rechtsgrundlage auf einen Text um, der noch nicht gilt. Wenn Sie ein KI-Projekt auf berechtigtes Interesse stützen, dokumentieren Sie die erforderliche Interessenabwägung schon nach geltendem Recht.

Womit fangen Sie an?

Mit der Liste Ihrer Produkte, die ab dem 9. Dezember mit Software oder KI ausgeliefert oder in Betrieb genommen werden, und mit der Frage, wie lange Sie für jedes davon Sicherheitsupdates bereitstellen. Wer Bonitätsscores erstellt oder für Vertragsentscheidungen nutzt, sollte parallel seine Auskunftsprozesse prüfen. Die BGH-Urteile sind bereits zu berücksichtigen; die zusätzlichen gesetzlichen Scoring-Regeln gelten ab dem 20. November.

Diese Übersicht ordnet ein, sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Gilt das neue Produkthaftungsrecht auch für Software, die schon vor Dezember 2026 verkauft wurde?
Nein. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bleibt das Produkthaftungsgesetz von 1989 maßgeblich. Das neue Recht greift für alles, was ab dem 9. Dezember 2026 auf den Markt kommt oder in Betrieb genommen wird.
Wird ein Unternehmen zum Hersteller, wenn es KI nur im eigenen Betrieb einsetzt?
Wer zugekaufte KI lediglich nutzt, wird dadurch regelmäßig nicht zum Hersteller. Anders kann es liegen, wenn das Unternehmen Software selbst entwickelt oder entwickeln lässt, denn das Gesetz erfasst auch die Inbetriebnahme im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Wer ein fremdes Produkt wesentlich verändert und anschließend einsetzt oder weitergibt, kann ebenfalls Hersteller werden.
Haftet ein Softwareanbieter nach dem Produkthaftungsgesetz für ein falsch berechnetes Angebot?
Grundsätzlich nicht. Das Gesetz ersetzt Personenschäden sowie Schäden an Sachen und Daten. Ausgenommen sind Schäden am fehlerhaften Produkt selbst, an ausschließlich beruflich genutzten Sachen und an beruflich verwendeten Daten. Reine Vermögensschäden sind nicht erfasst. Für solche Fehler bleiben Vertrag und Gewährleistung maßgeblich.
Welche Rolle spielen Software-Updates für die Haftung?
Eine größere als bisher. Kann der Hersteller Updates selbst bereitstellen, behält er die Kontrolle über das Produkt. Geht ein Schaden auf die Software, ein Update oder ein fehlendes, für die Sicherheit erforderliches Update zurück, kann er sich dann nicht damit entlasten, dass das Produkt bei Auslieferung fehlerfrei war.
Wann muss die SCHUFA nach den BGH-Urteilen ihre Scoreberechnung erklären?
Der vom BGH geprüfte Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO setzt sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 voraus. Maßgeblich ist insbesondere, ob der übermittelte Score die Vertragsentscheidung eines Dritten maßgeblich bestimmt hat. Werden die Scoreübermittlung und eine zeitlich damit zusammenhängende nachteilige Vertragsentscheidung dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, spricht dafür eine erschütterbare tatsächliche Vermutung. Ab dem 20. November 2026 kommen die Auskunftspflichten nach § 37a Abs. 4 BDSG hinzu.
Reicht eine Zertifizierung nach ISO/IEC 42001 für die KI-Verordnung?
Für die Vermutungswirkung beim Qualitätsmanagement nach Art. 17 nicht. Diese Wirkung hat die harmonisierte Norm EN 18286:2026, deren Fundstelle seit Oktober 2026 im Amtsblatt steht. Ein bestehendes System nach ISO/IEC 42001 lässt sich aber als Grundlage nutzen.
Darf ich nach dem Digital Omnibus Kundendaten für KI-Training verwenden?
Geltendes Recht hat sich nicht geändert. Der Rat hat im Oktober 2026 nur sein Verhandlungsmandat beschlossen, das Europäische Parlament und der Trilog stehen aus. Auch nach dem Ratstext bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall nötig.