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KI-Visualisierungen können den Werkvertrag mitprägen

Cortenstahl-Band auf hellem Sandstein, linke Hälfte stark verrostet und narbig, rechte Hälfte vollkommen glatt und gleichmäßig braunKI-generiert

Der Ahorn auf der Visualisierung wirft Schatten auf die Sitzgruppe. Der Ahorn, der auf die Baustelle kommt, ist zwei Meter hoch und wirft auf nichts einen Schatten. Es ist derselbe Baum. Zwischen beiden liegen Jahre Wachstum, die niemand bestellt hat, und in genau diesem Abstand entsteht der Streit, der die Abnahme verzögert.

Seit dem 2. August 2026 müssen bestimmte KI-Bilder als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden. Das betrifft insbesondere Darstellungen, die ein bestehendes Grundstück oder einen realen Ort so nachbilden, dass sie für eine authentische Aufnahme gehalten werden könnten. Wann ein Gartenbild darunter fällt, haben wir an anderer Stelle ausführlich beschrieben. Nur beantwortet die Offenlegung eine aufsichtsrechtliche Frage. Die vertragliche steht daneben und ist älter: Was schulden Sie eigentlich, wenn der Kunde dieses Bild gesehen hat?

Wird die Visualisierung zur geschuldeten Leistung?

Sie kann es werden. Entscheidend ist nicht, ob Sie das Bild als Entwurf bezeichnet haben, sondern ob es zur Grundlage der Vereinbarung geworden ist und ob daneben etwas Präziseres steht. Liegt eine fotorealistische Ansicht dem Angebot bei und beschreibt das Angebot die Leistung nur grob, füllt das Bild die Lücke. Nicht weil es ein Vertrag wäre, sondern weil bei der Auslegung danach gefragt wird, was der Besteller nach den Umständen berechtigterweise erwarten durfte.

Das größte Risiko entsteht, wenn die Visualisierung präziser wirkt als das Leistungsverzeichnis.

Was im Werkvertrag als Beschaffenheit gilt

Nach § 633 Abs. 2 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine solche Vereinbarung, kommt es darauf an, ob sich das Werk für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Vereinbart wird dabei nicht nur, was ausdrücklich im Text steht. Beschaffenheitsvereinbarungen sind durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln, und die berechtigte Erwartung des Bestellers ist dabei relevant (BGH, Urteil vom 31. August 2017, VII ZR 5/17).

Dazu kommt der funktionale Mangelbegriff. Ein Werk entspricht der vereinbarten Beschaffenheit nicht schon dann, wenn die Ausführung der Leistungsbeschreibung folgt, sondern erst, wenn es die vereinbarte Funktionstauglichkeit erreicht (BGH, Urteil vom 8. November 2007, VII ZR 183/05). Übertragen auf eine Sichtschutzpflanzung heißt das: Wer eine geschlossene Hecke zeigt und die Leistung daneben nur als „Pflanzung Liguster“ beschreibt, schafft ein erhebliches Auslegungsrisiko, auch wenn das Wort Sichtschutz nirgends fällt.

Ein typischer Streitpunkt ist die Pflanzgröße

Terrassenbeläge lassen sich benennen. Format, Material, Oberfläche, Fugenbild, das steht im Angebot oder es steht nicht drin. Bei Vegetation ist es schwieriger, weil die Visualisierung zwangsläufig einen Zustand zeigt, den es zum Zeitpunkt der Abnahme nicht geben kann.

Dafür gibt es Regelwerke, und die sind Ihr Freund. DIN 18916 regelt Pflanzen und Pflanzarbeiten, die ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten in der VOB/C kann bei vereinbarter Geltung den vertraglichen Rahmen liefern, und die Technischen Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen der FLL in der Ausgabe 2020 definieren Qualitäten, Sortierungen, Ballengrößen und Stammumfänge. Die Ausgabe sollte im Vertrag genannt werden, damit keine Unklarheit darüber entsteht, welche Fassung gelten soll. Wer Sortierung, Stammumfang, Ballen- oder Containergröße und Pflanzabstand ausschreibt, bindet die Erwartung an eine prüfbare Angabe statt an einen Bildeindruck.

Im Poolbau verschiebt sich der Streit auf andere Merkmale, aber die Mechanik bleibt: Wasserfarbe im Rendering gegen Wasserfarbe bei bewölktem Himmel, Fliesenspiegel gegen Folie, Beckenrandhöhe im Bild gegen Beckenrandhöhe nach Rohbau. Auch hier verlagert eine im Angebot benannte Eigenschaft die Diskussion weg vom Bildeindruck, sofern sie ihm nicht widerspricht.

Was ein pauschaler Hinweis nicht klärt

Der pauschale Hinweis „Abbildung ähnlich, unverbindlich“ löst konkrete Widersprüche zwischen Rendering und Leistungsverzeichnis nicht zuverlässig auf. Er sagt nicht, welche Eigenschaften unverbindlich dargestellt sind.

Im Streit entscheidet häufig die Dokumentation. Eine Erklärung am Küchentisch lässt sich später schwerer nachweisen als eine Angebotsanlage, in der Zielzustand und Lieferzustand konkret gegenübergestellt werden. Ob und wer eine bestimmte Vereinbarung beweisen muss, hängt allerdings vom jeweiligen Streitgegenstand ab.

Was neben das Bild gehört

Die Visualisierung soll verkaufen, das ist ihre Aufgabe, und sie erledigt sie gut. Genau deshalb braucht sie ein Gegenstück, das nicht verkauft, sondern beschreibt.

Mit auraVision (öffnet in neuem Tab) erzeugen Betriebe die Ansicht aus dem Foto des echten Grundstücks, nicht aus einem Katalogmotiv. Das ist der Grund, warum die Bilder überzeugen, und zugleich der Grund, warum sie vertraglich Gewicht bekommen können. auraQuote (öffnet in neuem Tab) stellt das Leistungsverzeichnis daneben: Positionen, Mengen, Qualitäten, wahlweise als Konzept in den Stufen Basis, Komfort und Premium, mit GAEB-Import und -Export für alles, was in eine bestehende Kalkulation zurückfließen muss. Beides zusammen ergibt ein Angebot, in dem das Bild zeigt, wohin es geht, und der Text sagt, was geliefert wird.

Das ist keine juristische Absicherung im engeren Sinn, und wir bieten keine Rechtsberatung an. Es ist Dokumentation.

Die Offenlegungspflicht beantwortet eine andere Frage

Kurz zur Abgrenzung, weil beides oft vermischt wird. Artikel 50 KI-VO fragt, ob das Bild bestehende Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse so nachbildet, dass es fälschlich für authentisch gehalten werden könnte. Verstöße gegen Artikel 50 können mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden. Die konkrete Obergrenze hängt unter anderem von der Unternehmensgröße ab.

Der Werkvertrag fragt etwas völlig anderes, nämlich was Sie schulden. Ein korrekt offengelegtes Bild kann trotzdem zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden. Ein nicht offengelegtes Bild kann für die Vertragsauslegung ohne Bedeutung bleiben, wenn das Leistungsverzeichnis die geschuldete Leistung eindeutig beschreibt. Eine mögliche Verletzung der Offenlegungspflicht bleibt davon unberührt.

Drei Sätze für die Angebotsanlage

Zum Mitnehmen, in eigener Formulierung anzupassen und vor Verwendung anwaltlich zu prüfen:

  • „Die Visualisierung zeigt den Zielzustand nach etwa [Zahl] Vegetationsperioden. Der Lieferzustand ergibt sich aus den Positionen [X] bis [Y] dieses Angebots.“
  • „Pflanzqualitäten und Größen richten sich nach den Technischen Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen der FLL, Ausgabe [Jahr], in der im Leistungsverzeichnis genannten Sortierung.“
  • „Bei Abweichungen zwischen Visualisierung und Leistungsverzeichnis gilt das Leistungsverzeichnis.“

Der dritte Satz ist zentral. Er stärkt das Leistungsverzeichnis bei der Vertragsauslegung, heilt aber keine widersprüchliche Darstellung. Und er kostet Sie im Verkaufsgespräch nichts.

Wie wir mit KI in regulierten und beweispflichtigen Zusammenhängen arbeiten, steht auf unserer Branchenseite Bauhandwerk.

Bis zur GaLaBau in Nürnberg vom 15. bis 18. September sind es noch drei Wochen. Danach beginnt für die meisten Betriebe die Angebotsphase für die Saison 2027. Wer seine Angebotsanlage bis dahin einmal überarbeitet, macht es genau einmal.

Häufige Fragen

Wird eine KI-Visualisierung Teil des Werkvertrags?
Sie kann es werden. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung als Entwurf, sondern ob das Bild zur Grundlage der Vereinbarung geworden ist. Beschaffenheitsvereinbarungen werden durch Auslegung des Vertrags ermittelt, und die berechtigte Erwartung des Bestellers ist dabei relevant. Konkrete Angaben im Leistungsverzeichnis reduzieren dieses Risiko, sofern Bild, Text und Vertragsanlage widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt sind.
Reicht der Hinweis „Abbildung ähnlich, unverbindlich“ unter dem Rendering?
Nicht zuverlässig. Der pauschale Hinweis sagt nicht, welche Eigenschaften unverbindlich dargestellt sind. Belastbarer ist eine Angebotsanlage, in der Zielzustand und Lieferzustand konkret gegenübergestellt werden. Ob und wer eine Vereinbarung im Streitfall beweisen muss, hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab.
Wie beschreibe ich Pflanzgrößen so, dass sie im Streitfall tragen?
Über prüfbare Angaben statt über das Bild. DIN 18916 regelt Pflanzen und Pflanzarbeiten, die ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten in der VOB/C kann bei vereinbarter Geltung den vertraglichen Rahmen liefern, und die Technischen Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen der FLL, Ausgabe 2020, definieren Qualitäten, Sortierungen, Ballengrößen und Stammumfänge. Die Ausgabe und die konkrete Sortierung sollten im Vertrag genannt werden, damit keine Unklarheit darüber entsteht, welche Fassung gelten soll.
Muss ich KI-Visualisierungen seit dem 2. August 2026 offenlegen?
Nicht pauschal. Artikel 50 KI-VO verlangt die Offenlegung bei Inhalten, die bestehende Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse nachbilden und fälschlich für authentisch gehalten werden könnten. Eine Visualisierung, die ein bestehendes Grundstück fotorealistisch nachbildet, liegt dem am nächsten. Eine vollständig erfundene Gartenszene fällt nicht automatisch darunter. Die Offenlegung beantwortet ohnehin nur die aufsichtsrechtliche Frage, nicht die vertragliche.
Gilt das für Poolvisualisierungen genauso?
Ja, nur verschiebt sich der Streitpunkt. Statt Pflanzgrößen sind es Wasserfarbe, Fliesenspiegel gegen Folie, Beckenrandhöhe und Umrandungsmaterial. Die Mechanik bleibt: Eine im Angebot konkret benannte Eigenschaft verlagert die Diskussion weg vom Bildeindruck, sofern sie ihm nicht widerspricht.