Gestern ging es hier um Texte. Wer KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht, muss das ab dem 2. August 2026 offenlegen, es sei denn, ein Mensch hat sie wirklich geprüft und steht dafür ein. Die häufigste Rückfrage danach kam nicht aus Redaktionen, sondern aus Planungsbüros. Sinngemäß: Und unsere Bilder?
Berechtigte Frage. In der Landschaftsarchitektur, im GaLaBau, im Poolbau entsteht der erste Eindruck beim Kunden über eine Visualisierung, und die kommt heute oft aus der KI. Naheliegend wäre die Annahme, dass ein frei erfundener Entwurf schon deshalb außen vor ist, weil er kein reales Grundstück abbildet. Diese Annahme trägt nicht, jedenfalls nicht mehr, seit die Kommission ihre finalen Leitlinien vorgelegt hat.
Was die Verordnung unter einem Deepfake versteht
Die Kennzeichnungspflicht hängt am Begriff des Deepfakes, und der ist nach der Definition weiter, als das Wort nahelegt. Vier Merkmale müssen zusammenkommen: ein KI-erzeugter oder KI-veränderter Bildinhalt, der einem existierenden Menschen, Gegenstand, Ort oder Ereignis merklich ähnelt und einer Person fälschlich als echt erscheinen würde.
Der entscheidende Punkt steckt im Wort existierend. Viele hatten erwartet, dass damit nur real vorhandene Orte oder Personen gemeint sind. Die Kommission hat diese Verengung in ihren finalen Leitlinien vom 20. Juli 2026 (öffnet in neuem Tab) ausdrücklich abgelehnt. Auch fotorealistische Darstellungen können danach erfasst sein, die keinen konkreten realen Ort zeigen, sofern sie einer real existierenden Situation hinreichend ähneln und fälschlich als echte Aufnahme erscheinen könnten. Offenkundig unmögliche oder eindeutig fiktionale Darstellungen dürften dagegen regelmäßig außerhalb des Anwendungsbereichs liegen.
Für einen fotorealistischen Gartenentwurf heißt das: Dass die Anlage so noch nicht existiert, nimmt ihn nicht automatisch aus der Definition. Ein gestalteter Garten ist etwas, das plausibel existieren kann.
Warum die Wirkung zählt, nicht der reale Ort
Ausschlaggebend wird damit das vierte Merkmal. Würde das Bild bei einem verständigen Betrachter fälschlich als echte Aufnahme durchgehen? Und dieser Test ist objektiv. Es kommt nicht auf Ihre Absicht an, sondern auf den Eindruck beim vorhersehbaren Publikum.
Hier liegt der eigentliche Hebel für die Praxis. Ein Rendering, das erkennbar als Planungsvorschlag auftritt, beschriftet, im Kontext eines Angebots, als Entwurf präsentiert, spricht gegen den falschen Echtheitseindruck. Ein glattes, fotorealistisches Bild, das ohne Kontext durch einen Feed scrollt, spricht dafür. Die Grenze verläuft also weniger zwischen erfunden und real als zwischen erkennbar gestaltet und täuschend echt. Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht, das bleibt eine Einzelfallfrage.
Das veränderte Bestandsfoto liegt am nächsten dran
Ein Fall ist allerdings klarer als der Rest. Sobald Sie ein reales Bestandsfoto per KI verändern, das Grundstück aufnehmen, wie es ist, und Bäume, eine Terrasse oder einen Pool hineinrechnen lassen, kommen alle Merkmale zusammen: ein existierender Ort, ein manipulierter Inhalt, ein Bild, das wie eine Aufnahme wirkt. Das ist der Fall, der der Definition am deutlichsten entspricht, sodass eine Kennzeichnung regelmäßig erforderlich sein dürfte.
Die Erleichterung fürs Kreative, und ihre Grenze
Für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Darstellungen gelten besondere Anforderungen an die Form der Offenlegung. Die Pflicht entfällt dadurch nicht, die Kennzeichnung muss nur so gesetzt sein, dass sie den Eindruck des Werks nicht stört. Wo genau die Grenze zwischen künstlerisch und alltäglich verläuft, ist noch nicht abschließend geklärt. Auf diese Ausnahme würde ich einen Kundenentwurf ohnehin nicht stützen wollen. Ein Gartenrendering für ein Angebot ist kein Kunstwerk, es ist Teil einer geschäftlichen Darstellung.
Die Text-Ausnahme rettet Ihre Bilder nicht
Das ist der Punkt, an dem ich zuletzt die meisten Fehlschlüsse gesehen habe. Bei Texten gibt es die starke Entlastung: Läuft der Text durch eine echte menschliche Freigabe und trägt jemand die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Kennzeichnung. Mancher überträgt das eins zu eins auf Bilder. Das trägt nicht.
Für Deepfakes kennt die Verordnung diese Freigabe-Ausnahme nicht. Dass eine Fachplanerin das bearbeitete Bild geprüft und freigegeben hat, ist gut und richtig, es macht die Offenlegungspflicht aber nicht überflüssig. Prüfen befreit den Text, nicht das manipulierte Foto. Wer beides zusammenwirft, kennzeichnet am Ende die falschen Sachen und übersieht die richtigen.
Das Wasserzeichen schulden nicht Sie
Eine echte Entlastung gibt es doch. Die maschinenlesbare Markierung (öffnet in neuem Tab), also das technische Wasserzeichen im Dateiformat, ist Sache der Anbieter der Bildgeneratoren, nicht des Planungsbüros. Für Systeme, die vor dem Stichtag schon am Markt waren, greift diese Anbieterpflicht ohnehin erst zum 2. Dezember 2026. Ihre eigene Pflicht, die sichtbare Offenlegung am veröffentlichten Bild, kennt diese Schonfrist nicht. Sie gilt ab dem 2. August.
Wie die Branche damit umgeht
Das Thema sitzt längst nicht mehr am Rand. In der Berufspolitischen Befragung der Bundesarchitektenkammer (öffnet in neuem Tab) von 2025, an der über 15.600 Kammermitglieder teilnahmen, gaben 29 Prozent an, KI im Arbeitsalltag einzusetzen, und Visualisierungen zählen zu den häufigsten Anwendungen. Der bdla, der Berufsverband der Landschaftsarchitekten, hat KI zu einem eigenen Arbeitsschwerpunkt (öffnet in neuem Tab) gemacht, und an den Architektenkammern stehen der EU AI Act und der Datenschutz inzwischen fest auf den Seminarplänen. Diskutiert wird dabei genau die Frage, die uns hier beschäftigt: Wer trägt die Verantwortung, wenn ein Bild manipuliert wurde, und wie bleibt das für den Betrachter transparent.
Ein alter Reflex der Landschaftsarchitektur wird dabei zum Vorteil. Die Zunft hat ihre Entwürfe selten als Fotos verkauft, sondern als lesbare Idee. Die Skizze, die Perspektive, das Bild als Gesprächsgrundlage, offen genug, um darüber zu streiten. Wer in dieser Haltung arbeitet und seine Visualisierung sichtbar als Entwurf zeigt, steht bei der Kennzeichnungsfrage schon halb auf der sicheren Seite. Der Druck kommt von der anderen Richtung. Fotorealistische Generatoren und die Überarbeitung echter Standortfotos erzeugen Bilder, die kaum noch als Entwurf zu erkennen sind. Genau dort entsteht die Pflicht.
Warum uns das selbst betrifft
Reden wir nicht um den eigenen Fall herum. auraVision, unser Werkzeug für Garten- und Poolvisualisierung, arbeitet mitten in diesem Grenzbereich. Der Betrieb fotografiert die Bestandsfläche, und aus diesem Foto entsteht der fotorealistische Entwurf, den der Kunde direkt daneben sieht. Das ist der Fall, der der Deepfake-Definition am nächsten kommt: ein realer Ort, ein verändertes Bild, ein Ergebnis, das wie eine Aufnahme wirkt.
Deshalb behandeln wir die Kennzeichnung nicht als nachträglichen Gedanken, sondern als festen Schritt im Ablauf, gleichrangig mit der menschlichen Freigabe. Wir empfehlen die Regel nicht aus sicherer Distanz, wir stehen selbst in ihrem Anwendungsbereich. Der Grundsatz bleibt derselbe wie bei den Texten: Die KI liefert, ein Mensch verantwortet, und was rausgeht, ist als das erkennbar, was es ist.
Was jetzt zu tun ist
Kurz und praktisch. Legen Sie für Ihr Büro zwei Kategorien fest. KI-generiert für vollständig erzeugte Entwürfe, KI-bearbeitet für veränderte Bestandsaufnahmen. Setzen Sie den Hinweis sichtbar ans Bild, nicht in die AGB und nicht in versteckte Metadaten. Behandeln Sie bearbeitete Bestandsfotos besonders sorgfältig, weil hier die Voraussetzungen der Deepfake-Definition besonders häufig erfüllt sein dürften. Und im Zweifel kennzeichnen Sie lieber. Ein kleiner, klar lesbarer Hinweis kostet nichts, nimmt einer Visualisierung nichts von ihrer Wirkung und erspart Ihnen die Einzelfalldiskussion, ob dieses eine Bild nun täuschend echt wirkt oder nicht.
Ob Ihre konkreten Darstellungen unter die Regel fallen, gehört zu Ihren Juristen, Rechtsberatung ist das hier nicht. Was wir beitragen, ist die technische und organisatorische Seite, damit die Kennzeichnung nicht am Alltag scheitert, sondern zum festen Bestandteil wird.
Häufige Fragen
- Muss ich jeden KI-Gartenentwurf kennzeichnen?
- Nicht zwingend, aber die pauschale Entwarnung trägt nicht. Nach den finalen Leitlinien der Kommission genügt es, dass die Darstellung plausibel existieren könnte, ein realer Ort ist nicht nötig. Entscheidend ist, ob das Bild als echte Aufnahme durchginge. Erkennbar als Entwurf präsentierte Renderings sprechen dagegen, eine abschließende Beurteilung ist nur im Einzelfall möglich.
- Was ist der Unterschied zwischen KI-generiert und KI-bearbeitet?
- KI-generiert meint ein vollständig von der KI erstelltes Bild. KI-bearbeitet meint eine echte Aufnahme, in die per KI Elemente eingefügt oder verändert wurden. Der zweite Fall liegt der Deepfake-Definition der Verordnung am nächsten.
- Reicht es, wenn ein Mitarbeiter das Bild freigibt?
- Für Texte kann eine echte redaktionelle Freigabe die Kennzeichnung ersetzen. Für manipulierte Bilder gilt diese Ausnahme nicht. Die Freigabe ist sinnvoll, ersetzt die Offenlegung aber nicht.
- Muss ich selbst ein Wasserzeichen einbauen?
- Die maschinenlesbare Markierung schulden die Anbieter der KI-Werkzeuge, mit einer Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026 für ältere Systeme. Ihre Pflicht ist der sichtbare Hinweis am veröffentlichten Bild, und der gilt ab dem 2. August 2026.
