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Wahre Fakten, falscher Eindruck im BGH-Urteil

Gefaltetes Blatt Papier auf mattem Terrakotta, am Bildrand angeschnitten, eine Hälfte mit sichtbarer Papierfaser, die andere glatt und makellos.KI-generiert

Freitagnachmittag. Ein Mandant schickt Ihnen einen Link und drei Worte dazu: „Das ruiniert mich." Sie lesen den Beitrag zweimal und finden keine falsche Tatsache. Beträge stimmen, Daten stimmen, Zitate sind korrekt belegt. Was Ihr Mandant beschreibt, ist kein Fehler im Text, sondern der Eindruck, den der Text hinterlässt.

Das rechtfertigt eine Prüfung. Einen Anspruch begründet es noch nicht.

Kann man gegen einen Beitrag vorgehen, in dem jede einzelne Tatsache stimmt?

Unter engen Voraussetzungen ja. Eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn durch das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann.

Neu ist dieser Maßstab nicht. Der VI. Zivilsenat hat ihn am 22. November 2005 formuliert (BGH, VI ZR 204/04 (öffnet in neuem Tab), NJW 2006, 601), damals im Streit eines Erzbistums mit einem Journalisten, der verschwiegen hatte, dass den Klägern die Namen der Betroffenen gar nicht bekannt waren. Wer heute darauf stößt, findet also zwanzig Jahre Rechtsprechung vor, nicht eine Neuigkeit.

Interessant ist die jüngste Entscheidung aus einem anderen Grund. Sie zeigt sehr genau, welche Arbeit ein solcher Vortrag verlangt.

Was die Entscheidung vom Mai 2026 sichtbar macht

Der Fall kam aus Sachsen. Ein Bauunternehmer und Kommunalpolitiker aus Bautzen war in einem Online-Beitrag eines Recherchekollektivs namentlich als Beispiel für unternehmerische Unterstützung der extremen Rechten genannt worden, belegt unter anderem mit einer Parteispende über 19.500 Euro aus dem Jahr 2017 und der Finanzierung zweier Medien.

Der Leitsatz des Urteils vom 12. Mai 2026 (VI ZR 346/24) (öffnet in neuem Tab) lautet: „Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen oder die entsprechende Schlussfolgerung des Verfassers nachzuvollziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann (Anschluss Senat, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601)." Vorinstanzen waren das LG Dresden (3 O 887/23) und das OLG Dresden (4 U 620/24).

Nach dem für die Revision zugrunde gelegten Klägervortrag fehlten unter anderem seine Tätigkeit in einer zur AfD konkurrierenden Bürgerinitiative, regelmäßige CDU-Spenden und die politische Bandbreite eines unterstützten Medienformats. Erst an solchen Auslassungen wird sichtbar, warum ein Gesamteindruck kippen kann, obwohl jede genannte Zahl stimmt. Der BGH hat die Sache an das OLG Dresden zurückverwiesen, den Rechtsverstoß also nicht abschließend festgestellt, sondern die Prüfungsmaßstäbe vorgegeben. Erwähnenswert für Mandate gegen Recherchekollektive, Studien und NGO-Reports: Der Senat hält fest, dass auch die Wissenschaftsfreiheit nicht zu unwahren Tatsachenbehauptungen berechtigt und die bewusst unvollständige Berichterstattung dem gleichsteht.

Woran der Vortrag hängt

Drei Punkte entscheiden, und nur einer davon steht im angegriffenen Beitrag selbst.

Der erste ist die verschwiegene Tatsache. Sie muss wesentlich sein, also geeignet, dem Vorgang ein anderes Gewicht zu geben. Eine Nuance genügt nicht.

Der zweite ist der Gesamteindruck aus Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers. Der Kontext des Beitrags zählt dabei ausdrücklich mit. Wer nur einzelne Passagen isoliert, argumentiert an der Prüfung vorbei.

Der dritte ist das Bewusstsein, und hier lohnt Genauigkeit. Für das Revisionsverfahren musste der BGH zugunsten des Klägers unterstellen, dass dem Beklagten die entlastenden Umstände bekannt waren. Ob dieser Vortrag zutrifft, war damit noch nicht abschließend geklärt. Eine allgemeine Gleichsetzung von Kennen und Kennenmüssen folgt daraus erst recht nicht. Frühere Veröffentlichungen desselben Autors, Anfragekorrespondenz oder vorher öffentlich verfügbare Angaben liefern Anhaltspunkte. Ein Beitrag im selben Medienhaus beweist noch nicht, was der konkrete Verfasser wusste.

Für diesen Teil der rechtlichen Prüfung braucht es belastbare Recherche, mit Fundstelle und Datum.

Welche Frist tatsächlich läuft

Für die Gegendarstellung kommt es darauf an, wo der Beitrag steht. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien gilt § 20 MStV (öffnet in neuem Tab): unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung. Für gedruckte Presse gelten die Landespressegesetze mit eigenen Fristen, die von Land zu Land abweichen. Eine bundesweit einheitliche Wochenfrist gibt es nicht.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Veröffentlichung und Kenntnis. Entdeckt Ihr Mandant den Beitrag spät, ist die an seine Kenntnis anknüpfende Unverzüglichkeit nicht bereits angebrochen. Die absoluten Grenzen laufen allerdings ab Veröffentlichung, unabhängig davon, ob jemand hingeschaut hat.

Dazu kommt die Verbreitung. Ein Beitrag steht selten allein. Er wird aufgegriffen, verkürzt, in Newslettern zitiert und inzwischen auch von KI-Assistenten zusammengefasst. Bei Übernahmen und KI-Zusammenfassungen sollten Wortlaut, Verbreitungsweg und mögliche Verantwortliche gesondert geprüft werden. Für die Frage, welches Bild beim Publikum entsteht, müssen Sie sie ohnehin kennen.

Woher die Fundstellen kommen

Die Datengrundlage ist meist vorhanden. Ein Pressespiegel erfasst, was erschienen ist, und viele Kanzleien und Kommunikationsabteilungen beziehen ihn ohnehin. Was fehlt, ist die Auswertung quer dazu: nach Autor, nach Thema, nach Zeitverlauf.

Genau dort setzt auraPress (öffnet in neuem Tab) an. Die Plattform importiert Pressespiegel von newslive und interne Dokumente. Der Trend Radar macht Themen- und Stimmungsverläufe sichtbar. Journalistenprofile mit Coverage-Historie helfen, frühere Berichterstattung eines Autors zu erschließen. Welche Tatsachen darin erwähnt wurden, prüft die Kanzlei anhand der Originalbeiträge.

Daraus entsteht keine Anspruchsprüfung. Es entsteht die Materialbasis, aus der die Kanzlei prüft, ob ein Anspruch trägt. Wie weit die Historie zurückreicht, hängt davon ab, welche Quellen angebunden sind, und gehört vor jedem Mandat geklärt.

Ein Hinweis zur Redlichkeit, weil in diesem Markt gern mehr versprochen wird: Beobachtung ersetzt keine Beweissicherung. Wird ein Beitrag nachträglich still geändert oder gelöscht, brauchen Sie eine gesicherte Kopie des Zustands zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Entscheidend ist, dass eine solche Dokumentation ausdrücklich vereinbart ist und im Ernstfall tatsächlich vorliegt.

Wann Berufsrecht ins Spiel kommt

Nicht jede Medienbeobachtung berührt § 43e BRAO (öffnet in neuem Tab). Entscheidend ist, ob der Dienstleister dadurch Zugang zu geschützten Tatsachen erhält. Absatz 1 erlaubt diesen Zugang, soweit er für die Dienstleistung erforderlich ist. Absatz 3 verlangt eine Vereinbarung in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung einschließlich Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, Beschränkung auf das Notwendige und Regelungen zur Hinzuziehung weiterer Personen. Absatz 5 fordert zusätzlich die Einwilligung des Mandanten, wenn die Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat dient.

Eine allgemeine Marktbeobachtung fällt in der Regel nicht darunter. Wird der Auftrag dagegen so zugeschnitten, dass der Dienstleister erkennt, wen die Kanzlei in welcher Sache vertritt, kann schon das Mandatsverhältnis selbst das geschützte Geheimnis sein. Diese Abgrenzung gehört vor die Beauftragung, nicht danach. Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach DSGVO erfüllt die berufsrechtlichen Anforderungen nicht automatisch, sie deckt eine andere Rechtsmaterie ab. Die Details zu Cloud- und KI-Diensten haben wir in einem eigenen Beitrag zu § 203 StGB aufgeschlüsselt, den branchenspezifischen Überblick finden Sie unter KI in Kanzleien und Steuerberatung.

Was daraus für die Praxis folgt

Der Maßstab ist alt, die Beweisarbeit dazu ist unverändert aufwendig. Wer einen solchen Anspruch prüfen will, braucht nicht nur den beanstandeten Text, sondern das Umfeld, in dem er entstanden ist, und zwar mit Datum und Fundstelle statt aus der Erinnerung.

Wenn Sie Mandanten betreuen, bei denen Berichterstattung wahrscheinlich ist, legen Sie die Beobachtung an, bevor der Anruf kommt. Rückwirkend lässt sich vieles rekonstruieren, aber nicht alles, und die Lücke fällt erst im Schriftsatz auf.

Häufige Fragen

Reicht es, dass eine Tatsache weggelassen wurde?
Nein. Die weggelassene Tatsache muss wesentlich sein, also geeignet, dem geschilderten Vorgang ein anderes Gewicht zu geben, und das Verschweigen muss beim unbefangenen Durchschnittsleser einen im Kern falschen Eindruck erzeugen können. Kein Bericht kann alles enthalten, bloße Unvollständigkeit genügt nicht.
Ist das eine neue Rechtslage?
Nein. Der Maßstab geht auf das Urteil des BGH vom 22. November 2005 zurück (VI ZR 204/04). Die Entscheidung vom 12. Mai 2026 (VI ZR 346/24) schließt daran ausdrücklich an und wendet ihn auf eine identifizierende Berichterstattung im Netz an.
Was bedeutet „bewusst unvollständig“ für den Nachweis?
Es geht um das, was der Verfasser tatsächlich wusste. Im entschiedenen Fall musste der BGH für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers unterstellen, dass dem Beklagten die entlastenden Umstände bekannt waren; abschließend geklärt war das damit nicht. Eine Gleichsetzung mit Kennenmüssen folgt daraus nicht. Frühere Veröffentlichungen, Anfragekorrespondenz und vorher öffentlich zugängliche Angaben liefern Anhaltspunkte, ersetzen aber den Nachweis für den konkreten Verfasser nicht.
Gilt der Maßstab auch für Recherchekollektive und wissenschaftliche Beiträge?
Ja. Der BGH hat festgehalten, dass auch die Wissenschaftsfreiheit nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen berechtigt, und die bewusst unvollständige Berichterstattung dem gleichgestellt.
Welche Frist gilt für die Gegendarstellung?
Das hängt vom Medium ab. Für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien gilt § 20 MStV mit Unverzüglichkeit, einer Höchstfrist von sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots und einer absoluten Grenze von drei Monaten nach erstmaliger Einstellung. Für gedruckte Presse gelten die jeweiligen Landespressegesetze.
Braucht die Kanzlei für Medienbeobachtung eine berufsrechtliche Grundlage?
Das richtet sich danach, ob der Dienstleister Zugang zu geschützten Tatsachen erhält. § 43e BRAO verlangt dann unter anderem Textform, Verschwiegenheitsverpflichtung mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung und sorgfältige Auswahl; bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, zusätzlich die Einwilligung des Mandanten.